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BAG, 08.02.1995 - 10 AZR 518/94 |
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- Wolters Kluwer
Art. 21 Abs. 3 des Aufenthalts- und Abzugsvertrages - Arbeitnehmer bei den sowjetischen Truppen - Zuständigkeit der deutschen Gerichte - Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes für die Zivilbeschäftigten bei den sowjetischen Truppen - Grundsatz der inneren ...
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Betriebsverfassung bei den sowjetischen Streitkräften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 05.11.1993 - 58 Ca 15069/92
- LAG Berlin, 22.04.1994 - 6 Sa 16/94
- BAG, 08.02.1995 - 10 AZR 518/94
Papierfundstellen
- NZA 1995, 909
- BB 1995, 1143
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 28.04.1993 - 10 AZR 391/92
Betriebsverfassung bei den sowjetischen Streitkräften
Auszug aus BAG, 08.02.1995 - 10 AZR 518/94
Der Senat verbleibt bei seiner Entscheidung im Urteil vom 28. April 1993 (- 10 AZR 391/92 - AP Nr. 24 zu § 113 BetrVG 1972), daß das Betriebsverfassungsgesetz in den Betrieben der sowjetischen Stationierungsstreitkräfte keine Anwendung findet.Nach Art. 21 Abs. 3 des Aufenthalts- und Abzugsvertrages sind für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der nicht-sowjetischen Arbeitnehmer bei den sowjetischen Truppen die deutschen Gerichte zuständig und hat ein Arbeitnehmer seine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten, die den Rechtsstreit in eigenem Namen für die Union der sozialistischen Sowjetrepubliken führt, an deren Stelle inzwischen die russische Föderation getreten ist (vgl. BAG Urteil vom 28. April 1993 - 10 AZR 391/92 - AP Nr. 24 zu § 113 BetrVG 1972).
Die Regelung in Art. 21 Abs. 1 des Aufenthalts- und Abzugsvertrages, wonach die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Verwaltung der sowjetischen Truppen und den Zivilbeschäftigten dem deutschen Arbeits-, Arbeitsschutz- und Sozialversicherungsrecht unterliegen, hat der Senat im Urteil vom 28. April 1993 (- 10 AZR 391/92 - AP Nr. 24 zu § 113 BetrVG 1972) dahingehend ausgelegt, daß aus ihr nicht folge, daß für die Zivilbeschäftigten bei den sowjetischen Truppen auch das Betriebsverfassungsgesetz gelte.
Wie der Senat im Urteil vom 28. April 1993 (aaO) im einzelnen ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Vertragswortlaut, dem bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfGE 40, 141, 167) und der Berücksichtigung des Zusammenhangs der Regelungen in Art. 21, daß der von den Vertragsparteien verwendete Begriff des deutschen Arbeitsrechts nicht das kollektive Arbeitsrecht und damit nicht das Betriebsverfassungsrecht umfaßt.
- BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72
Ostverträge
Auszug aus BAG, 08.02.1995 - 10 AZR 518/94
Wie der Senat im Urteil vom 28. April 1993 (…aaO) im einzelnen ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Vertragswortlaut, dem bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfGE 40, 141, 167) und der Berücksichtigung des Zusammenhangs der Regelungen in Art. 21, daß der von den Vertragsparteien verwendete Begriff des deutschen Arbeitsrechts nicht das kollektive Arbeitsrecht und damit nicht das Betriebsverfassungsrecht umfaßt. - BAG, 28.10.1992 - 10 ABR 75/91
Rechte eines nach/bei Stillegung eines Betriebes gewählten Betriebsrats
Auszug aus BAG, 08.02.1995 - 10 AZR 518/94
Zwar ist der Beschluß über die Stillegung des Werkes "R..." erst nach Abschluß des Aufenthalts- und Abzugsvertrages am 12. Oktober 1990 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der bereits am 11. September 1990 gewählte Betriebsrat die Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG hätte wahrnehmen können (vgl. BAG Beschluß vom 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - AP Nr. 63 zu § 112 BetrVG 1972). - LAG Berlin, 22.04.1994 - 6 Sa 16/94
Nachteilsausgleich; Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes ; Sowjetische …
Auszug aus BAG, 08.02.1995 - 10 AZR 518/94
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22. April 1994 - 6 Sa 16/94 - wird zurückgewiesen.